Mit heutigem Tag tritt das "Mediengesetz neu" in Kraft. Die Novelle des Mediengesetzes wurde am 12. Mai verabschiedet und erweitert die Bestimmungen des Gesetzes auf das Internet und andere elektronische Medien wie E-Mail-Newsletter. Damit kann man als Betreiber einer Website unter bestimmten Voraussetzungen etwa verpflichtet werden, Gegendarstellungen zu veröffentlichen etc.
Angaben bei herkömmlichen Unternehmens-Websites Websites von Unternehmen, die der Präsentation der von Dienstleistungen und Produkten dienen, mussten schon bisher den Informationspflichten laut E-Commerce-Gesetz genügen (Impressum). Das Mediengesetz fügt den Informationen, die in diesem Fall verpflichtend angezeigt werden müssen, den "Unternehmensgegenstand" hinzu.
Die weiteren vom Mediengesetz geforderten Daten wie Beteiligungsverhältnisse und grundlegende Richtung, sind nur von den "die öffentliche Meinung beeinflussenden" Medieninhabern anzugeben. Wie das im Fall eines z.B. von einer Privatperson betriebenen politischen Weblogs aussehen soll und wie die Beeinflussung der öffentlichen Meinung bestimmt wird, bleibt anzuwarten.
Notwendige Angaben bei E-Mail-Newslettern Bei der Versendung von E-Mail-Newslettern müssen die Angaben zum Versender direkt im Newsletter eingebunden werden. Ein Link auf die Homepage reicht nicht aus! Im Newsletter sind folgende Angaben zu machen:
- Name/Firma des Medieninhabers. Medieninhaber ist die Firma oder Person, die für die inhaltliche Gestaltung verantwortlich ist
- Die vollständige Anschrift des Medieninhabers
- Name und Firma des Herausgebers. Oft ident mit dem Medieninhaber bzw. dessen Arbeitgeber
- Vollständige Anschrift des Herausgebers
Wenn Sie als Absender des Firmen-Newsletters diesen mit Ihrem Namen, dem Firmennamen und vollständigen Kontaktdaten unterzeichnen und keine meinungsbeeinflussenden Inhalte übermitteln (Werbung zählt interessanterweise nicht als meinungsbeeinflussend!), ist damit dem Gesetz Genüge getan.
Problemzonen Schwierig wird es vor allem da, wo sich bisher Privatsphäre und Anonymität erleichternd auf die freie Meinungsäußerung ausgewirkt haben. Subjektive Weblogs, "private" Diskussionsforen etc. müssen plötzlich mit einem Impressum versehen werden und jede (auch private) Website unterliegt der Offenlegungspflicht und muss damit Name und Ort des Inhabers zum Abruf bereit halten.
Empfehlungen für Unternehmens-Websites und Newsletter
- Impressum laut E-Commerce-Gesetz vervollständigen
- Unternehmensgegenstand ins Impressum aufnehmen
- Bei Newslettern komplette Angaben zum Name und Anschrift des Absenders hinzufügen. Ein Link reicht nicht aus!
Links: http://internet4jurists.at/news/aktuell64.htm http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=377674&StID=192639 http://futurezone.orf.at/futurezone.orf?read=detail&id=267696
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