| Darf ich oder darf ich nicht? Diese Frage wird man sich in Zukunft vermehrt stellen müssen, bevor man eine E-Mail an ein Unternehmen schickt. Die bisher geltende Fassung des Telekommunikationsgesetzes 2003 ermöglichte den Versand von E-Mail-Werbung und Newslettern an Unternehmen ohne deren ausdrückliches Einverständnis. Damit ist mit 01.03.06 Schluss. Mit der Novelle 2005 des TKG wurde der § 107 wieder verschärft und Unternehmen sind nun mit Konsumenten gleich gestellt. Daraus ergeben sich eine Vielzahl von neuen Herausforderungen für aktives E-Mail-Marketing. Zuerst die nunmehr relevanten Auszüge des neuen TKG 2005, § 107 (2) Die Zusendung einer elektronischen Post - einschließlich SMS - ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, wenn 1. die Zusendung zu Zwecken der Direktwerbung erfolgt oder 2. an mehr als 50 Empfänger gerichtet ist. (3) Eine vorherige Zustimmung für die Zusendung elektronischer Post gemäß Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn 1. der Absender die Kontaktinformation für die Nachricht im Zusammenhang mit dem Verkauf oder einer Dienstleistung an seine Kunden erhalten hat und 2. diese Nachricht zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen erfolgt und 3. der Empfänger klar und deutlich die Möglichkeit erhalten hat, eine solche Nutzung der elektronischen Kontaktinformation bei deren Erhebung und zusätzlich bei jeder Übertragung kostenfrei und problemlos abzulehnen und 4. der Empfänger die Zusendung nicht von vornherein, insbesondere nicht durch Eintragung in die in § 7 Abs. 2 E-Commerce-Gesetz genannte Liste, abgelehnt hat. | Aus (2) ergibt sich also, dass die Zusendung von Werbemails an Unternehmen, für die (3) nicht vollständig zutrifft, schon ab einer Mail verboten ist! E-Mail-Werbung darf nun auch an Unternehmen nur mehr mit vorheriger Einwilligung des Empfängers versendet werden. Wie diese Einwilligung genau definiert werden kann, wird in den kommenden Monaten sicher Gegenstand einiger Gerichtsverfahren sein. Selbst die Erläuterungen im Bericht des Verkehrsausschusses widersprechen hier dem Gesetzestext, indem sie nicht haltbare Mechanismen der Einwilligung konstruieren (z.B. die - ohnehin gesetzlich verpflichtende - Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse im Impressum). Problemfälle: In den letzten Wochen sind wir bei verschiedenen Kunden auf unterschiedliche Problemfälle gestoßen. So ist z.B. nicht geklärt, ob sich aus der Nichtabmeldung eines Empfängers (Unternehmen) nach dem Erhalt von mehr als 20 Newslettern innerhalb von 2 Jahren die Einwilligung zum weiteren Empfang ableiten lässt. Alle bisher versandten Mails entsprachen dabei dem TKG 2003 und verfügten über einen verlinkten Abmeldemechanismus. Weiters ist unklar, ob z.B. schon der Austausch einer Visitenkarte mit E-Mail-Adresse (z.B. über eine Sammelbox auf einem Messestand) als Einwilligung zur Aufnahme in den Newsletter-Verteiler gewertet werden kann. Praktische Auswirkungen: Die Gewinnung von Double-Opt-In Adressen für den Newsletter-Verteiler wird in den kommenden Monaten stark an Bedeutung gewinnen. Dazu eignen sich beispielsweise Gewinnspiele oder Aktionen. Wichtig ist, in den AGB ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit dem Absenden des Formulars in die Zusendung von Informationen per E-Mail eingewilligt wird und die Anerkennung der AGB per anklickbarer Checkbox zu verlangen. Diese Aktionen sollten außerdem mit Zeitpunkt, IP-Nummer und Useragent protokolliert werden, um die eventuell nötige Beweislast zu unterstützen. Auch bei zulässigen Mails müssen die Rahmenbedingungen der verschiedenen Gesetze eingehalten werden: - Prüfung und Abgleich mit der ECG-Liste der RTR GmbH (§ 7 ECG)
- Einfache und kostenfreie Möglichkeit der Abmeldung (§ 107 Abs. 4)
- Keine Verschleierung des Absenders (§ 107 Abs. 5)
- Angabe des erforderlichen Impressums (§ 24 MedienGesetz)
Prüfung und Abgleich mit der ECG-Liste der RTR GmbH: In §107 Abs 3 wird im Punkt 4 der Abgleich der Newsletter-Empfänger mit der so genannten ECG-Liste bei der RTR GmbH gefordert. Das war laut §7 des E-Commerce-Gesetzes auch schon bisher notwendig und wurde nunmehr auch im TKG verankert. Achten Sie also in jedem Fall darauf, dass Sie den laut §107 Abs (3) ermittelten Adresspool mit dieser Liste abgleichen. Eine aktive Einwilligung in den Newsletterempfang gilt dabei mehr als die Eintragung in die ECG-Liste. Der Versand an Empfänger, die zwar auf der RTR-Liste stehen, aber in den speziellen Newsletterempfang eingewilligt haben, ist aber möglich. Einfache und kostenfreie Möglichkeit der Abmeldung Die Abmeldung vom Newsletter sollte am besten durch einen Link auf ein Abmeldeformular ermöglicht werden, in dem die E-Mail-Adresse des Empfängers bereits vorausgefüllt ist. Gerade für Inhaber mehrerer E-Mail-Adresse ist nicht immer eindeutig bestimmbar, an welche Adresse die Mail nun eigentlich (z.B. als Blind Copy) gesendet wurde. Keine Verschleierung des Absenders / Medieninhabers Bei der Versendung von E-Mail-Newslettern müssen die Angaben zum Versender direkt im Newsletter eingebunden werden (TKG § 107 Abs. 4). Grundsätzlich reicht laut Mediengesetz ein Link auf die Homepage nicht aus! Weitere Infos: http://www.chromos.at/de_blog_permalink_40.html Angabe des erforderlichen Impressums Nach ECG und Mediengesetz sollten die Angabe des Impressums und des Unternehmensgegenstandes auf der Website des werbenden Unternehmens ohnehin schon eine Selbstverständlichkeit sein. Weitere Links: |